SATZUNG - V.T.E.V. Edelweiß Neubeuern e.V.

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SATZUNG
§1 Name
Der Verein führt den Namen Volkstrachtenerhaltungsverein Edelweiß“ Neubeuern e. V. hat seinen Sitz in Neubeuern und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§2 Vereinszweck
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich der Erhaltung der ererbten heimatlichen Kultur, insbesondere durch P.ege der Tracht, der Plattler, der Trachten- und Volkstänze, der Volksmusik und des Volksliedes, des Laienspieles und des Brauchtums. Wahlspruch des Vereins ist: „ Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten“. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigungen.

§3 Vereinsgliederung
Der Verein besteht aus:
a) den tätigen Mitgliedern Gebirgstracht und Beurer Gwand
b) den fördernden Mitgliedern Gebirgstracht und Beurer Gwand
c) den Ehrenmitgliedern Gebirgstracht und Beurer Gwand
d) der Vereinsjugend Gebirgstracht und Beurer Gwand

§4 Aufnahme und Ausschluss
Mitglied des Vereines kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Aus dem Verein kann auf Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden:
a) wer sich als Mitglied eines fortgesetzten vereinsschädigenden Verhalten oder wiederholten Verstoßes gegen die Vereinssatzung schuldig macht;
b) oder mit seinen Jahresbeiträgen länger als zwei Jahre im Rückstand ist.

§5 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Das Vereinsvermögen
besteht aus dem jeweils durch die geprüften Kassenbücher ausgewiesenen Kassenbestand, der Fahne mit Zubehör und sonstigem Vermögen, welches der Verein sich erworben hat.
Das sonstige Inventar ist im Inventarbuch nachgewiesen.

§7 Vereinsleitung
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorstand. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. und 2. Vorstand, dem 1.Kassier(in), dem 1.Schriftführer(in), dem  1.Jugendvertreter(in), dem 1. Vorplattler, der 1.Frauenvertreterin, 1.Vertreter(in) Beurer Gwand.

Der Vereinsausschuss besteht aus:
Der Vorstandschaft, dem 2. Schriftführer(in), den 2.Kassier(in), dem 2.Vorplattler, 1. und 2. Dirndlvertreterin, der 2. Frauenvertreterin, Stellvertreter(in) Beurer Gwand, 2.Jugendvertreter(in), 1. und 2. Fähnrich, Musikwart(in), Theater- und Brauchtumswart(in), Trachtenwart(in), bis drei Beisitzer(innen).
Die beiden Revisoren sind kein Bestandteil des Vereinsausschusses.

1. und 2. Vorstand, 1.und 2. Kassier(in), 1.und 2. Schriftführer(in), 1.und 2. Frauenvertreterin, 1.und 2. Fähnrich, Musikwart(in), Theater- und
Brauchtumswart(in), Trachtenwart(in), bis drei Beisitzer(innen), sowie die Revisoren werden von der Mitgliedversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der 1. und 2. Vorplattler, die 1.und 2. Dirndlvertreterin und der 1. und 2.Vertreter(in) Beurer Gwand werden aus den jeweiligen Gruppen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugendvertreter werden gemäß der Ordnung der Jugend des Bayerischen Trachtenverband e.V. bestellt.

§8 Vereinsleben
Das Vereinsleben muß – entsprechend dem Zweck des Vereines und der damit verbundenen Aufgabenstellung – sehr vielseitig sein. Er umfaßtbesonders alle Vorbereitungen, Übungen und Veranstaltungen innerhalb des Vereines und die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Vereines die dem Vereinszweck und damit dem kulturellen und sittlichen Wohle unseres Heimatvolkes dienen. Im Besonderen wird festgelegt:
a) Heiratet ein Mitglied, so erhält es aus dem Vereinsvermögen ein Hochzeitsgeschenk von angemessenen Wert, wenn es mindestens fünf Jahre aktiv am Vereinsleben teilgenommen hat;
b) beim Ableben eines Mitgliedes erweist der Verein diesem in angemessener Weise die letzte Ehre. Jedem verstorbenen Mitglied wird auf Kosten des Vereins eine heilige Messe gelesen; Mitglieder der Vorstandschaft und Ehrenmitglieder erhalten darüber hinaus einen Kranz;
c) für alle verstorbenen und gefallenen Vereinsmitgliedern läßt der Verein alljährlich anläßlich des Vereinsjahrtages eine heilige Messe lesen.

§9 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem 16. Lebensjahr und ist von der Beitragszahlung abhängig. Im einzelnen gilt:
a) Die Vereinsjugend ist, soweit sie Verein im Sinne des Vereinszwecks mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der heimatlichen Kultur zu übernehmen, dem Verein angeschlossen.
b) Ein von auswärts zugezogenes Mitglied, das durch Ausweis, Mitgliedskarte oder Erklärung eines Dritten den Nachweis erbringt, daß es einem anderen Trachtenverein ununterbrochen angehört hat, kann um die Anrechnung dieser Zeit nachsuchen. Die Kriegsjahre werden anerkannt.
c) Ehrenmitglieder und Mitglieder ab Vollendung des 70. Lebensjahres sind beitragsfrei.

§10 Vereinsjugend
Für die Vereinsjugend gilt die „Ordnung der Jugend des  Bayerischen Trachtenverband e.V.“ Die Vorstandschaft hat bei den Kindern und Jugendlichen auf die Einhaltung der Gesetze zum Schutze der Jugend zu dringen. Der Beachtung von Sitte und Anstand ist besonderer Wert beizumessen.

§11 Versammlung
Alljährlich hat im Frühjahr und im Herbst eine Mitgliederversammlung stattzu.nden. Der Vorstand und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden jeweils bei der Frühjahrsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sowie die Vertreter von der Aktivengruppe und dem Beurer Gwand werden jeweils zur Frühjahrsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Alle gewählten Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.  
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorstand geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der erweiterten Vorstandschaft den Versammlungsleiter. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Aushang an den gemeindlichen Anschlagtafeln einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§12 Niederschrift der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem 1. Schriftführer zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§13 Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Sämtliches Vermögen aus der Tätigkeit des Vereines darf nur für die Erfüllung von Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§14 Auflösung
Bei Au.ösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen und Sachvermögen an den Markt Neubeuern zur weiteren treuhänderischen Verwaltung im Sinne von Väterbrauch und Vätersitte und entsprechend dem einstigen Vereinszweck zu übergeben, der es für einen eventuellen Nachfolgeverein für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu verwalten hat.

§15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung des Volkstrachten­Erhaltungs-Vereins „Edelweiß“ Neubeuern am 1. April 2018 in Kraft.
Neubeuern, den 01.04.2018

gegründet am 2. Februar 1892

    Die Vereinssatzung des V.T.E.V. "Edelweiß" Neubeuern e.V.  können Sie hier herunterladen - Zum Öffnen benötigen Sie den   ACROBAT READER

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